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Mittwoch, 5. Mai 2021

Das hat mit Demokratie nichts mehr zu tun

 Stellungnahme zum Abstimmungsergebnis des Raumplanungsbeirat

Die „Plattform unser Rohrspitz“ kann die Empfehlung des Raumplanungsbeirats an die Landesregierung absolut nicht nachvollziehen und wird sofort weitere Schritte unternehmen, die auch bis zu den obersten Gerichten gehen können.
Die Plattform-Mitglieder haben bereits am 17.5.2010 mit Schreiben an alle Regierungsmitglieder ausführlich mit Zitaten von entsprechenden Gesetzes- und Verordnungsstellen dargelegt, warum die Flächenwidmungsänderung am Rohrspitz nicht bewilligt werden darf. Trotz Urgenz am 19.8. erfolgte keine detaillierte Beantwortung.
Auch ein vorgeschlagener „Runder Tisch“ mit Landesregierung, Beamtenschaft, NGOs usw. , um die Fragen der Raumplanung zu erörtern, wurde bisher nicht einberufen.

Daher verlangen die Mitglieder der „Plattform unser Rohrspitz“ jetzt, die vorgelegten Rechtsfragen durch eine unabhängige Stelle prüfen zu lassen, wie zB die Volksanwaltschaft.
Es darf nicht sein, dass dieselben Personen, die 3 Jahre lang mit den Projektbetreibern zusammengearbeitet haben, um einen Kompromiss zu finden, auch mit der Prüfung beauftragt werden, ob alles rechtens sei. Wo bleibt der oft beschworene gesetzeskonforme Kontrollmechanismus?

Die „Plattform unser Rohrspitz“ sieht sich als Sprachrohr von über 5300 UnterstützerInnen, 9 Naturschutzvereinen und zahlreichen besorgten, enttäuschten und zornigen BürgerInnen, die sich nicht öffentlich äußern wollen oder können.

Im Namen der “Plattform unser Rohrspitz“:

Hildegard Breiner
Ferdinand Lerbscher
Helmut Kaufmann

Baubewilligungen am Rohrspitz: Amtsmissbrauch durch die BH Bregenz

 Das im Auftrag der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der BH Bregenz von Dr. Bieringer erstellte Gegengutachten stellt die billigen Tricks der Behörden bloß und zeigt massive Verfahrensfehler auf.

hier das gesamte Gegengutachten zum Download als pdf

Einige Zitate aus dem Gegengutachten:

öffentliches Interesse

„Das öffentliche Interesse am Schutz des Gebiets ist bereits durch die Ausweisung als Schutzgebiet nach der FFH- und der VS-Richtlinie hinreichend dokumentiert.“ (S. 21)

„Die Tatsache alleine, dass andere öffentliche Interessen vorliegen, bedeutet noch nicht, dass diese das öffentliche Interesse am Naturschutz überwiegen.“ (S. 14)

 Verschlechterungsverbot

„Tatsächlich ist es seit dem EU-Beitritt (1995) zu einer Verschlechterung des Gebietes gekommen, die insgesamt zweifellos das Maß einer erheblichen Beeinträchtigung überschreitet. „ (S. 17)

 „Aufgrund der bestehenden erheblichen Beeinträchtigung des Gebiets ist jede weitere Beeinträchtigung automatisch kumulativ erheblich.“ (S. 18)

Amtsmissbrauch

„Ein Teil der nachweislich erfolgten Beeinträchtigung (d) resultiert also aus rechtswidrigen Bewilligungen durch die zuständigen Behörden vor Ausweisung des Natura 2000-Gebiets. Ein anderer Teil resultiert aus der Tatsache, dass das Land Vorarlberg seine Verpflichtungen aus Art 6 Abs 2 der FFH-Richtlinie offenbar nicht erfüllt und Nutzungen, denen nicht die Eigenschaft von Plänen oder Projekten zukommt, nicht gesteuert hat.“ (S. 17)

 „Da die Naturschutzbehörden ihren Verpflichtungen aus der VS- und der FFH-Richtlinie nicht nachgekommen sind, sondern im Gegenteil eine erhebliche Verschlechterung des Gebiets zugelassen und keine geeigneten Gegenmaßnahmen gesetzt haben, besteht bis zum Erreichen wenigstens der Bestandszahlen bzw. Erhaltungszustände des Jahres 1995 kein Spielraum für weitere touristische oder sonstige das Gebiet beeinträchtigende Vorhaben.„ (S. 18)

„Die Feststellung der Behörde, dass es sich bei der Bauphase um die ökologisch gesehen vergleichsweise unsensiblere Jahreszeit handle, ist unrichtig. […] Während […] die Monate Juni bis August keineswegs die ökologisch sensibelste Zeit umfassen, handelt es sich zweifellos um die touristisch lukrativste Phase. Der Bauzeitplan folgt somit erkennbar nicht ökologischen, sondern wirtschaftlichen Erwägungen. „(S. 19 ff)

„Die Lenkung und Konzentration der Besucher in einem Schutzgebiet ist […] eine hoheitliche Aufgabe, die nicht auf einen Gewerbebetrieb abgewälzt werden kann.„ (S. 23)

„Sollte aufgrund der derzeitige Ausgestaltung des Parkplatzes ein relevantes Risiko von wassergefährdenden Unfällen durch Treibstoff- und Schmierölaustritte im Freien bestehen, wie die Behörde unterstellt, so sollten umgehend und unabhängig vom gegenständlichen Verfahren entsprechende Vorkehrungen veranlasst werden. Erforderlichenfalls muss die weitere Benützung des Parkplatzes untersagt werden. „ (S. 24)

Samstag, 6. August 2016

Verbauung am Rohrspitz

Die Anlagen der Salzmann Yachting GmbH (Parken, Campen, Restaurant, Kiosk, Hafen) nehmen ca. 43.850 m2 ein.

Sie liegen auf 15 Grundstücken.
Nur 10 davon sind im Besitz von Günther Salzmann.
Der bei weitem größte Teil des Rohrspitz, rund 95%, ist nicht im Besitz der Familie Salzmann.
Gottseidank! Denn die Verbauung ist auf deren Flächen maximal.



EigentümerNutzungGesamtflächeverbautverbauter Anteil in Prozent
Günther SalzmannCamping, Parken, Gastronomie, Hafen59.04037.18063%
Privatbesitz, gepachtet f. WiesenparkplätzeParken13.5666.67049%
Land VorarlbergZufahrt Hafen Ost38302606%
Bundesgebiet österr. Bodensee und WassergräbenUmkehrplatz Partyschiff Elisa, Camping53.000.00034680,00006%


* Stand August 2016

Donnerstag, 4. August 2016

Salzmann am Rohrspitz: Expansionsgelüste aufkosten der Allgemeinheit


Die Salzmann GmbH. plant - ungefragt - fremde Grundstücke in ihre Projekte ein.

Dieser Plan gibt eine Ansicht des Erstansuchens "Faktor 4" aus dem Jahr 1999 wieder. Nur die grau überlagerten Grundstücke gehören Günther Salzmann. Der Wasserski-Binnensee wäre gänzlich auf Grundstücken des Landes Vorarlberg gelegen.

Nachdem die Behörden in den frühen 1990ern so hervorragend kooperiert hatten, begann man bei der Salzmann GmbH. größer zu denken. 
Ohne das Land gefragt zu haben, wurde 1999 ein Plan für eine riesige Hotelanlage mit Binnensee geplant, der auf Grundstücken das Landes Vorarlberg zu liegen käme. 

Das Bauvorhaben 2014 ist die x-te "Redimensionierung" dieses Versuchs. Der entscheidende Denkfehler hat leider überlebt: Ansprüche, die es nicht gibt, auf Basis von Zugeständnissen, die es nicht hätte geben sollen.